Podologengesetz

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Abschnitt 1 Erlaubnis

PodG § 1

  • Wer die Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

PodG § 2

  • (1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
  • 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  • 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
  • (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
  • (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
  • (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.


Weitere Information!

Bezüglich der Ausübung der medizinischen Fußpflege haben derzeit eine Reihe von Oberlandesgerichtsurteilen sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf für Unruhe gesorgt. Umstritten ist, dass es sich beim Podologengesetz zunächst einmal um ein sogenanntes Titelschutzgesetz handelt. Da sich die vorgenannten Urteile in ihren Begründungen ausschließlich auf Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) bzw. des Gesetztes über den unlautern Wettbewerb(UWG) beziehen, sind diese hinsichtlich der Ausübung der medizinischen Fußpflege nur eingeschränkt anwendbar. Aus der Tätigkeitsdefinition des § 3 Podologengesetzes ergit sich jedoch, wie auch in den entsprechenden Gesetzen über andere Gesundheitsfachberufe, der Verweis auf das Heilpraktikergesetz, so dass die medizinische Fußpflege nur noch von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz bzw. bis zum Ende diesen Jahres (2006) noch nach den unter dem Bestandschutz des § 10 Podologengesetz tätige Personen ausgeübt werden darf.

Datum: 4. Dezember 2001

Fundstelle: BGBl I 2001, 3320

Textnachweis ab: 2. 1.2002

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 V v. 31.10.2006 I 2407 +++)

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